Mutterschutz nach Fehlgeburt – Neuregelung ab der 13. Schwangerschaftswoche

Ulrike WiermannAllgemein

Gesetzlicher Hintergrund: Erweitertes Schutzkonzept

Bislang hatten Frauen nach Fehlgeburten vor der 24. Schwangerschaftswoche keinen Anspruch auf Mutterschutz. Die neue Fassung des § 3 Abs. 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht nun folgende gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten vor:

  1. bis zu 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
  2. bis zu 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
  3. bis zu 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.

In § 2 Abs. 6 MuSchG wird der Begriff „Entbindung“ nun rechtlich präzisiert: „Eine Entbindung ist eine Lebend- oder eine Totgeburt. Die Regelungen zur Entbindung finden im Falle einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche entsprechende Anwendung.

Ein angemessener Mutterschutz nach Fehlgeburt soll nun sicherstellen, dass sich Betroffene erholen können und mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden, er bietet aber auch arbeits- und sozialrechtlich mehr Sicherheit. Um das Selbstbestimmungsrecht dieser Frauen zu respektieren und ihnen die Teilhabe an der Erwerbstätigkeit zu erhalten, soll das Beschäftigungsverbot nach Fehlgeburt nur dann greifen, wenn sich die Frau nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Das bedeutet, betroffene Frauen können sich entweder auf den neu geregelten, gesetzlich vorgegebenen Mutterschutz berufen, sie haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, einer individuellen Krankschreibung oder der Teilhabe an der Erwerbsarbeit.